Sonderanträge bei der Bewerbung
Bei der Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge können Sonderanträge wie Härtefallantrag und Nachteilsausgleiche bezüglich der Note gestellt werden.
Bei der Bewerbung für zulassungsbeschränkte Studiengänge können Sonderanträge wie Härtefallantrag und Nachteilsausgleiche bezüglich der Note gestellt werden.
Ein Härtefallantrag dient dazu, bei der Bewerbung um einen zulassungsbeschränkten Studienplatz besondere Umstände geltend zu machen, die eine sofortige Zulassung zum Studium oder einen Studienortwechsel erfordern. Eine Nichtzulassung zum gewünschten Studiengang würde dabei eine außergewöhnliche Härte bedeuten.
Für Studiengänge mit Voranmeldeverfahren, Studienorientierungsverfahren oder Eignungsfeststellungsverfahren gibt es keine Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen, da diese nicht zulassungsbeschränkt sind. Allerdings können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich bezüglich der Durchführung der Eignungsfeststellung stellen (z. B. die Bearbeitungszeit betreffend).
Ein Härtefall liegt vor, wenn es in der eigenen Person liegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe gibt, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich machen, zum Beispiel:
Der Härtefallantrag wird im Zuge des normalen Bewerbungsverfahrens gestellt. Hierfür ist bei gesundheitlicher Beeinträchtigung - neben einem prägnanten und sachlichen Begründungsschreiben - ein aktuelles fachärztliches Gutachten erforderlich, das bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen entsprechen muss. Es soll:
Hilfreich kann zudem die Vorlage des Schwerbehinderten-Ausweises und des Feststellungsbescheids des Versorgungsamts sein.
Bei der Bewerbung für einen örtlich zulassungsbeschränkten Studiengang sind einfache Kopien der Nachweise erforderlich. Ist der Studiengang bundesweit zulassungsbeschränkt, sind unbedingt beglaubigte Kopien einzureichen.
Bezüglich der Anerkennung eines Härtefalls werden strenge Maßstäbe angelegt. Nur zwei Prozent der Studienplätze werden über diese Vorabquote vergeben, ohne dass weitere Auswahlkriterien wie die Abiturnote berücksichtigt werden. Die Anerkennung eines Härtefalls garantiert also nicht, dass Sie einen Studienplatz zugesprochen bekommen, da die Quote bereits ausgeschöpft sein kann.
Bei der Bewerbung in ein zulassungsbeschränktes höheres Semester existiert keine gesonderte Quote, allerdings findet bei einer nachgewiesenen außerordentlichen Härte eine vorrangige Zulassung statt (Art. 6 Abs. 2 BayHZG).
Studieninteressierte mit Behinderung oder chronischer Erkrankung, die sich über die Vorabquoten „Qualifizierte Berufstätige“, „Zweitstudium“, „Besondere fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung“ oder „Spitzensport“ bewerben, haben zusätzlich die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen.
Im Rahmen der gesonderten Quote für Nicht-EU/Nicht-EWR-Bürgerinnen und -Bürger ist keine Härtefallregelung vorgesehen.
Ferner gibt es die Möglichkeit, Nachteile während der Schulzeit, die zur Hochschulzugangsberechtigung führte, durch eine Anpassung der Durchschnittsnote auszugleichen.
Einen Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote können Sie stellen, wenn nicht selbst zu vertretende Umstände (z. B. eine länger andauernde Krankheitsphase) zu einer Leistungsbeeinträchtigung im Laufe der Oberstufe geführt haben. Als Nachweis wird neben Schulzeugnissen und medizinischen Gutachten auch ein Schulgutachten benötigt, um die Situation und die entstandenen Konsequenzen im Schuljahresverlauf nachvollziehen zu können. Neben gesundheitlichen Umständen kann auch eine Schwangerschaft innerhalb der letzten drei Jahre vor Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung sowie besondere familiäre Umstände wie die Pflege bedürftiger Verwandter oder die Versorgung minderjähriger Kinder geltend gemacht werden. Auch die Zugehörigkeit zu einem relevanten Sportkader zählt zu den begründeten Umständen.
Unter gewissen Umständen können Sie im Laufe des Studiums zudem einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen einfordern.